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Frei oder nicht?

Urlaubsanspruch Schwangerschaft: Alle Fakten!

Urlaubsanspruch Schwangerschaft

Viele schwangere Frauen fragen sich, was mit ihrem Urlaubsanspruch passiert, sobald sie in den Mutterschutz gehen. Doch auch wenn die Verunsicherung bei vielen werdenden Müttern groß ist, sobald das Thema Urlaubsanspruch und Schwangerschaft zur Sprache kommt: Es gibt gesetzlich ganz klar geregelte Bestimmungen für Schwangere – auch in Bezug auf den Urlaubsanspruch.

Schwangerschaft ist eine schöne Zeit, doch leider erfordert diese auch eine gehörige Portion Organisation. Die Abstimmung von Urlaubsanspruch und Schwangerschaft gehört leider ebenfalls dazu. Doch alle schwangeren Frauen können aufatmen, denn so kompliziert ist dieser Vorgang gar nicht. Die Rechte der werdenden Mutter in Bezug auf Urlaubsanspruch und Schwangerschaft sind gesetzlich klar festgelegt.

Urlaubsanspruch Schwangerschaft
Urlaubsanspruch Schwangerschaft: Verfällt Dein Urlaub mit dem Mutterschutz?

Schwanger: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Im Mutterschutzgesetz ist festgelegt, dass Schwangere sechs Wochen vor und nach dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten dürfen. Diese Zeitraum wird umgangssprachlich Mutterschutz genannt. Nun kann es vorkommen, dass eine werdende Mutter bis zum Beginn ihres Mutterschutzes den gesamten Urlaubsanspruch des Jahres noch nicht ausgeschöpft hat. Da der Mutterschutz jedoch nicht als Fehlzeit, sondern als reguläre Arbeitszeit betrachtet wird, besitzt die Schwangere nach dem Mutterschutz noch ihren vollen Urlaubsanspruch. Schwangerschaft ist daher kein Grund, einer werdenden Mutter ihre Urlaubstage, die sie bis zum Beginn des Mutterschutzes noch nicht genommen hat, zu entziehen. All diese Regelungen sind in §17 des Mutterschutzgesetzes festgelegt.

Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft länger gültig

Einer schwangeren Frau darf beim Thema Urlaubsanspruch und Schwangerschaft kein Nachteil entstehen – im Gegenteil. Der Urlaubsanspruch bleibt sogar länger bestehen, als es normalerweise der Fall wäre. Schließlich verfällt der Urlaubsanspruch im Normalfall gegen Ende des Jahres. Bei Schwangeren wird dies allerdings anders gehandhabt. Wenn eine werdende Mutter gegen Ende des Jahres in Mutterschutz geht und ihren verbliebenen Jahresurlaub deshalb im laufenden Jahr nicht mehr nehmen kann, verlängert sich der Urlaubsanspruch. Man muss den Resturlaub dann allerdings direkt im Anschluss an den Mutterschutz nehmen. Manchmal ist die Streitfrage zwischen Urlaubsanspruch und Schwangerschaft betrieblich jedoch so geregelt, dass man den Erholungsurlaub nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz nehmen muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr nehmen kann. Eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber kann hier Klarheit bringen.

Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft
Dein Urlaubsanspruch ist bei einer Schwangerschaft sogar länger gültig.

Die Elternzeit muss beachtet werden

Wenn die Schwangere gleich nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen möchte, sind die Regelungen in Bezug auf Urlaubsanspruch und Schwangerschaft etwas anders. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Monat, den man in der Elternzeit verbringt, ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen – also genau die Anzahl der Urlaubstage, die einem im Schnitt monatlich zustünden. Wenn eine Mutter also zum Beispiel im September in Elternzeit geht, würde sich der Jahresurlaub um zehn Tage verkürzen – vorausgesetzt, man hat Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. Sollte die Schwangere bereits vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen haben, als ihr nach Abzug der Elternzeit eigentlich zustünde, werden diese Urlaubstage vom Urlaubsanspruch abgezogen. Geht man schon während der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage anteilsmäßig wieder zusprechen.

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Schwanger: Wann besitzt man einen Urlaubsanspruch?

Alle Frauen, die in Deutschland arbeiten (egal, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder nicht), haben Anspruch auf Mutterschutz und fallen somit in die bestehende Regelung zu Urlaubsanspruch und Schwangerschaft. Jede Schwangerschaft ist dabei gleichgestellt, d.h. es ist egal, ob die werdende Mutter vorher Vollzeit oder Teilzeit, als Aushilfe, zur Probe, haupt- oder nebenberuflich gearbeitet hat. Auch wenn man noch in der Ausbildung ist, hat man den oben erklärten Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft. In jedem Fall sollte man seinem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin sofort mitteilen. Nur so kann er rechtzeitig planen und, wenn nötig, eine Vertretung organisieren.

Du behältst als Schwangere jeglichen Urlaubsanspruch, da Schwangerschaft gesetzlich nicht zu Benachteiligungen führen darf. Wenn Du Deinen Jahresurlaub bis zum Beginn Deines Mutterschutzes noch nicht genommen hast und Dein Mutterschutz bis ins neue Jahr hineinreicht, verfällt dein Urlaubsanspruch nicht und Du kannst die verbliebenen Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen.

Bildquellen: iStock/kasto80, iStock/ferlistockphoto