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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ist etwas Natürliches und Schönes! Trotzdem ist sie eine so einschneidende Veränderung, dass auch das Arbeitsleben davon betroffen sein kann. Sind durch eine Tätigkeit etwa das Leben oder die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes gefährdet, kann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft verhängt werden. Es unterscheidet sich in vielen Belangen von einer normalen Krankmeldung.

Die genauen Vorschriften zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Sobald die werdende Mutter ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert hat, fällt sie unter dieses Gesetz und wird von den darin enthaltenen Regelungen im Berufsleben besonders geschützt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, diesem Anspruch zu folgen und den Mutterschutz in der Praxis zu gewährleisten. Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist eine dieser Vorschriften.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft regelt das Mutterschutzgesetz.

Generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Der Gesetzgeber unterscheidet in den Regelungen zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot. Das generelle Beschäftigungsverbot richtet sich nach der genauen Beschäftigung der Schwangeren und schließt manche Tätigkeiten explizit aus, bei denen eine erhöhte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind bestehen. So darf die Schwangere beispielsweise nicht mehr mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie gefährlichen Chemikalien in Kontakt kommen. Auch Fließband- und Akkordarbeit sind durch das generelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft untersagt. Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter von diesen Arbeiten mit sofortiger Wirkung freistellen, darf ihr aber unter Umständen andere Arbeiten in der Schwangerschaft zuweisen, die ihre Gesundheit nicht gefährden. In den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung besteht zudem ein generelles Beschäftigungsverbot für alle Mütter.

Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft muss von einem Arzt oder Psychologen ausgesprochen werden.

Neben diesen allgemeinen Richtlinien bietet das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft eine auf die spezifischen Bedürfnisse der Schwangeren abgestimmte Alternative. Das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hängt von der jeweiligen körperlichen und/oder seelischen Verfassung der werdenden Mutter ab und muss von einem Arzt oder Psychologen durch ein ärztliches, individuell formuliertes Attest ausgesprochen werden. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorgebracht werden, durch die das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind, falls die Mutter in dem bisherigen Pensum weiterarbeitet.

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Im Gegensatz zu einer Krankschreibung in der Schwangerschaft muss jedoch nicht unbedingt eine konkrete Erkrankung vorliegen. Vielmehr wird die Gefährdungslage der Mutter berücksichtigt. So können folgende Ursachen Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sein:

  1. eine Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft
  2. schwangerschaftsbedingte Erkrankungen wie Hyperemesis gravidarum
  3. eine Muttermundschwäche
  4. die Gefahr einer Frühgeburt
  5. außerordentlich starke Rückenschmerzen
  6. psychische Probleme, die durch Druck oder Mobbing entstehen können

Das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft kann noch bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesprochen werden, sofern die Mutter durch die Geburt in dieser Zeit ihre berufliche Leistung nur in geringerem Umfang erbringen kann. Es kann ebenso nur stundenweise oder nur für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen werden, sodass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin unter Umständen in anderer Form weiterbeschäftigen kann. Des Weiteren ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Nachuntersuchung zu verlangen, wenn er berechtigte Zweifel am individuellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat. Die Kosten für diese Untersuchung muss er allerdings selbst tragen. Zudem darf sich die werdende Mutter den Arzt, der diese durchführen soll, selbst aussuchen.

Gehalt während Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Da die Schwangere und ihr Kind durch ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft in ihrer Gesundheit geschützt werden sollen, soll die werdende Mutter auch durch eventuell drohende Gehaltseinbußen nicht zum Weiterarbeiten animiert werden. Daher musst Du während eines Beschäftigungsverbots keine Beeinträchtigungen Deines Lohns befürchten. Stattdessen wird der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft zu 100 Prozent weiter ausbezahlt. Auch wenn die Schwangere leichtere Tätigkeiten übernimmt oder weniger Stunden an ihrem Arbeitsplatz verbringt, darf ihr das Gehalt nicht gekürzt werden. Auch eventuelle Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie erworbener Urlaubsanspruch verfallen durch ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft nicht.

Nebentätigkeit bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Nebentätigkeit bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Eine Nebentätigkeit bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft solltest Du mit Deinem Arbeitgeber besprechen.

In Anbetracht dessen, dass die Schwangere durch das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft keine Lohneinbußen hinnehmen muss, ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit während dieser Zeit eigentlich nicht notwendig. Sofern ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft nur für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen wurde und der reguläre Arbeitgeber der werdenden Mutter keine andere, passende Stelle anbieten und sie damit auch nicht weiter beschäftigen kann, besteht allerdings theoretisch die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben, die vom individuellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft nicht tangiert wird.

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Da sämtliche Nebentätigkeiten jedoch arbeitsrechtlich unter dem Zustimmungsvorbehalt des regulären Arbeitgebers stehen, sollte jede werdende Mutter ihren Einzelfall genau überdenken und sich gegebenenfalls offen mit dem Arbeitgeber über diese Möglichkeit austauschen – auch um Vertrauensverlusten, die durch die Aufnahme eines Nebenjobs in der Zeit des individuellen Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft entstehen könnten, vorzubeugen.

Eine Beratung mit einem Anwalt oder dem Gewerbeaufsichtsamt, das die Einhaltung der Beschäftigungsverbote überwacht, kann im Zweifelsfall hilfreich sein. Da ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft vor allem die Gesundheit der Mutter und des Kindes schonen soll, um eine komplikationsfreie Schwangerschaft zu gewährleisten, sollte man sich angesichts der sicheren Lohnfortzahlung allerdings vorher überlegen, ob man die Phase des Beschäftigungsverbots nicht doch lieber zur Erholung nutzen möchte.

Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft soll das Wohlergehen der Mutter und des noch ungeborenen Kindes schützen und bewahren. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung der Bestimmungen und zur vollen Lohnfortzahlung in dieser Zeit. Ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird daher nur bei besonders gefährdenden Tätigkeiten oder unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Schwangeren und des Kindes ausgesprochen. Im Zweifelsfall sollte sich die werdende Mutter mit ihrem Arzt besprechen. Auch das Gewerbeaufsichtsamt ist eine zentrale Anlaufstelle bei allen Fragen zu diesem Thema.

Bildquellen: iStock/pexels.com/freestocks.org, iStock/pexels.com/Startup Stock Photos

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