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Hartes Geschäft

Keine eigenen Rechte: So knallhart sind die neuen DSDS-Verträge!

So hart sind die neuen DSDS-Verträge!

Aktuell läuft die 19. Staffel von DSDS und in diesem Jahr ist ja so einiges anders. Vor allem die neue Jury machte viele neugierig. Denn das erste Mal seit 20 Jahren flimmert „Deutschland sucht den Superstar“ ohne Jury-Ikone Dieter Bohlen über die Bildschirme.

Aber nicht nur die Jury ist neu. Auch die Verträge der Teilnehmer*innen haben sich verändert – und sind noch mal um einiges strenger geworden. Wir verraten dir, was die angehenden Sänger und Sängerinnen in diesem Jahr unterzeichnen mussten.

DSDS: Das steht in den neuen Verträgen!

Laut Bild-Informationen soll sich in diesem Jahr auch schriftlich so einiges verändert haben. Viele Freiheiten haben die Kandidat*innen nicht mehr. Diese Punkte sollen im neuen DSDS-Vertrag stehen:

  • Ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung des zweiten Recalls bis einen Monat nach dem Finale dürfen weder Cover- noch eigene Songs veröffentlicht oder beworben werden. Sollte sich dem jemand widersetzen, wird eine Vertragsstrafe ab 100 Euro, die abhängig von der Höhe der Einnahmen ist, fällig.
  • Für Anreisekosten und Co. kommt der Sender NICHT auf. Erst ab dem Recall gibt es pro Übernachtung 75 Euro plus Lunch-Pakete.
  • Dieses Jahr sollten die Kandidat*innen besser direkt reinen Wein einschenken. Denn bei „unrichtigen“ oder „irreführenden“ Angaben können sie jederzeit aus der Show fliegen.
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Du willst wissen, was die ehemaligen Casting-Stars heute machen? Wir verraten es dir:

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  • Es muss versichert werden, dass kein Verfahren gegen den bzw. die Kandidat*in läuft und er oder sie auch nicht verurteilt ist.
  • Alle Urheber- und Vergütungsrechte werden an die Produktion übertragen. Das bedeutet, der oder die Sänger*in bekommt erstmal keinen eigenen Cent.
  • Wer während der DSDS-Zeit einen Künstlervertrag mit Dritten abschließt, muss gehen.
  • Auch für Social Media gibt es einen eigenen Punkt im Vertrag! Die Produktionsfirma darf während der Dreharbeiten einen Fan-Account für die Person bei Instagram anlegen. Den können die Teilnehmer*innen nach Ende der Show übernehmen.
  • Kandidat*innen müssen immer zur Verfügung stehen und müssen daher Urlaube und Co. mit dem Management absprechen.
  • Bei Krankmeldungen kann das Management einen eigenen Arzt hinzuziehen.
  • Während der Live-Shows dürfen die Teilnehmenden weder Skifahren noch Motorsport betreiben. Die Gefahr, sich zu verletzten, sei zu hoch.
  • Kandidat*innen müssen zunächst 23 Prozent der Nettoeinnahmen an das Produktionsmanagement abgeben. Bei Bookingtätigkeiten erhöht sich der Satz auf 25 Prozent. Hinzu kommen 20 Prozent an den Booker. Nach Beendigung des Vertrags ist die UFA dann 24 Monate lange mit 50 Prozent an Einkünften, im dritten Jahr mit 25 Prozent beteiligt.
  • Ex-Sänger*innen aus anderen Shows wie zum Beispiel „The Voice“ dürfen nur teilnehmen, wenn sie vor der Kamera nicht lächerlich gemacht werden.
  • Wer gegen eine der Regeln verstößt, muss 500 Euro Strafe zahlen.

Einige Punkte im Vertrag sind also nicht ohne! Da kann man nur hoffen, dass ihn die Teilnehmer*innen vorher gut durchlesen und am Ende nicht ihr blaues Wunder erleben. Auch international gibt es immer wieder Castingshow-Kandidat*innen, die durch die Shows richtig berühmt wurden. Wie zum Beispiel diese hier:

Diese Stars wurden durch eine Castingshow berühmt!

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Bildquelle: IMAGO / Future Image

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